Wissenschaft und Bildung

09.04.2014 12:01

Schaffung einer neuen Lehramtsausbildung

Ab dem Studienjahr 2013/2014

Für angehende Pädagoginnen/Pädagogen wurde eine neue Lehramtsausbildung geschaffen, die sich durch das Angebot von achtsemestrigen Bachelorstudien und mindestens zweisemestrigen Masterstudien in die Systematik der Bologna-Struktur einfügt.

Folgende Studien werden nun angeboten:

  • Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe
  • Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Schulen für Allgemeinbildung)
  • Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Schulen für Berufsbildung)

Bachelorstudien schließen mit dem akademischen Grad "Bachelor of Education" ("BEd"), Masterstudien mit dem akademischen Grad "Master of Education" ("MEd") ab.

Personengruppen, die die geltenden Zulassungsvoraussetzungen nicht in vollem Ausmaß erfüllen können, sollen durch Öffnung der Zulassungsvoraussetzungen für den Lehrberuf gewonnen werden.

Zur Sicherstellung der Qualität der Lehramtsstudien wird ein Qualitätssicherungsrat eingerichtet, der neben der Qualitätssicherung der neuen Lehramtsstudienangebote, die Entwicklung der Pädagoginnen-/Pädagogenbildung begleitet und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur beratend zur Seite steht.

Erweiterung des ordentlichen Berufsschulzugangs

Ab dem Schuljahr 2013/2014

Auch Personen in überbetrieblicher Lehrausbildung im Auftrag des AMS können als ordentliche Schülerinnen/ordentliche Schüler eine Berufsschule besuchen.

Die Ausbildungsdauer von drei Jahren wurde auf ein Jahr verkürzt. Das Mindestalter für den Eintritt in eine solche verkürzte Ausbildung ist das vollendete 20. Lebensjahr.

Durch diese verkürzte Ausbildung soll ein Ausbildungsweg insbesondere zum Nachholen eines Lehrabschlusses im Erwachsenenalter zur Verfügung stehen.

Möglichkeit des späteren Wiederbesuchs der Berufsschule nach vorherigem Abbruch

Ab dem Schuljahr 2013/2014

Mit Zustimmung der Schulerhalterin/des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz kann auch zu einem späteren Zeitpunkt nach Abbruch der Berufsschule diese wieder besucht werden.

Dieser neuerliche Schulbesuch zum Zweck des erfolgreichen Abschlusses ist nur einmal zulässig. Darüber hinaus ist ein Wiederholen von Schulstufen im Rahmen dieses neuerlichen Schulbesuches nicht möglich.

Zentralmatura

Für AHS ab dem Schuljahr 2014/2015 (für BHS ab dem Schuljahr 2015/2016)

Die Zentralmatura setzt sich aus drei Säulen zusammen (Drei-Säulen-Modell):

  • 1. Säule: Vorwissenschaftliche Arbeit (Bei BHS: Diplomarbeit), Präsentation und Diskussion
  • 2. Säule: Klausurprüfung (schriftliche Prüfung)
  • 3. Säule: Mündliche Prüfung

Eine vorwissenschaftliche Arbeit bzw. Diplomarbeit sowie eine Präsentation und Diskussion (1. Säule) ist künftig für alle Schülerinnen/alle Schüler Pflicht.

Anschließend können sie in der 2. und 3. Säule entscheiden, ob drei schriftliche und drei mündliche oder vier schriftliche und zwei mündliche Prüfungen abgelegt werden. Die neue Reifeprüfung ist modular aufgebaut, sodass eine Schülerin/ein Schüler trotz negativer Leistung(en) in der 1. oder der 2. Säule zur mündlichen Prüfung antreten kann.

Maßnahmen gegen Schulschwänzen

Ab dem Schuljahr 2013/2014

Um Schulpflichtverletzungen schon im Vorfeld zu verhindern, wurden Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht eingeführt. Diese gelten nur für Schüler, die ihre Schulpflicht noch nicht erfüllt haben.

Zu Beginn jedes Schuljahres wird eine Vereinbarung über Kommunikation und Verhaltensweisen zwischen Schülern und den Klassenvorständen erarbeitet.

Bei fünf unentschuldigten Fehltagen in einem Semester oder 30 unentschuldigten Fehlstunden in einem Semester oder drei aufeinanderfolgenden unentschuldigten Fehltagen wird ein fünfstufiges Verfahren in Gang gesetzt.

Dieses Verfahren sieht neben gemeinsamen Gesprächen zwischen dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten, auch die Beiziehung von Schülerberatern, Jugendcoaches und Schulpsychologen vor.

Bleiben die gesetzten Maßnahmen erfolglos, hat der Schulleiter Strafanzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, die eine Geldstrafe bis zu 440 Euro für die Eltern zu verhängen hat.

Änderungen bei der Schülerbeihilfe

Ab dem Schuljahr 2013/2014

Die Altersgrenze für den Bezug der Schülerbeihilfe wurde von 30 Jahre auf 35 Jahre bzw. von höchstens 35 Jahre auf höchstens 40 Jahre hinaufgesetzt.

Durch die neugeschaffene Möglichkeit der Übermittlung von Nachweisen auf elektronischem Wege kommt es zu einer Entlastung von der Informationspflicht (z.B. Vorlegen von kopierten Nachweisen).

Die Voraussetzung des Notendurchschnitts für den günstigen Schulerfolg fiel ebenso weg wie jene, dass die Schulstufe nicht wiederholt worden sein darf.

Die Waisenpension wird nun zur Beurteilung der Bedürftigkeit bei der besonderen Schulbeihilfe berücksichtigt.

Auflösung der Bezirksschulräte

Ab 1. August 2014

Die Bezirksschulräte werden aufgelöst, dadurch fällt jedoch ausschließlich die Behördeninstanz weg. Die Aufgaben der Bezirksschulräte werden von "Außenstellen des Landesschulrates", die bedarfsorientiert und losgelöst von der regionalpolitischen Situation eingerichtet werden, wahrgenommen.

Neugestaltung der Leitung von allgemein bildenden Pflichtschulen

Ab 1. August 2014

Die bisher vorgesehene Obergrenze, die die Leitung nur einer weiteren allgemein bildenden Pflichtschule (Volks-, Haupt-, Polytechnische- und Neue Mittelschule) umfasst und wonach an beiden Schulen insgesamt nicht mehr als zwölf Klassen geführt werden dürfen, entfällt.

Für die Leitung mehrerer Schulen wird künftig die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzung für eine der gemeinsam geleiteten Schulen genügen.

Für die Ernennung zur Leiterin/zum Leiter einer Polytechnischen Schule reicht in Zukunft auch der Erwerb eines Lehramtes für die Hauptschule und Neue Mittelschule aus.

 

forrás:https://www.help.gv.at/

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