Mit hoz a jövő 2015 - változások (9. rész) Wirtschaft

29.12.2014 08:57

Steigerung der Energieeffizienz

Ab 1. Jänner 2015

Große Unternehmen sind verpflichtet, für die Jahre 2015 bis 2020 entweder

  • alle vier Jahre ein externes Energieaudit durchführen zu lassen oder
  • ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem bzw.
  • ein einem Energie- oder Umweltmanagementsystem gleichwertiges innerstaatlich anerkanntes Managementsystem einzuführen.

Die Managementsysteme müssen auch ein internes oder externes Energieaudit umfassen. Die Einführung des Managementsystems oder die Durchführung des Energieaudits, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse müssen unverzüglich der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemeldet werden.

Energielieferanten, die Endkundinnen/Endkunden in Österreich im Vorjahr entgeltlich beliefert haben und nicht mittels Branchenverpflichtung zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, müssen für die Jahre 2015 bis 2020 in jedem Kalenderjahr individuell die Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen Endkundinnen/Endkunden oder anderen Endenergieverbraucherinnen/Energieverbrauchern nachweisen.

Die Einsparungen müssen mindestens 0,6 Prozent ihrer Energieabsätze an ihre Endkundinnen/Endkunden in Österreich im Vorjahr, kumuliert 159 Petajoule bis zum Jahr 2020, entsprechen. Wenn die Ziele verfehlt werden, können die Energielieferanten eine schuldbefreiende Ausgleichszahlung in Höhe von 20 Cent pro Kilowattstunde leisten. Die Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen werden für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen verwendet.

Von der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle wird ein öffentlich zugängliches Register geführt, in das sich Erbringer von Energiedienstleistungen und Energieberatungen für Unternehmen eintragen lassen müssen.

 

Neue Meldeplichten für Marktteilnehmer am Energiegroßhandel

Ab 1. Jänner 2015

Bereits im Jahr 2014 wurden ein Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation im Energiegroßhandel sowie die Verpflichtung der Marktteilnehmer zur Registrierung verankert. Die Marktteilnehmer wurden verpflichtet, Transaktionen am Energiegroßhandelsmarkt zu melden und Insiderinformationen zu publizieren. Ab 1. Jänner 2015 sind folgende neue Pflichten vorgeschrieben:

  • Ab 1. Jänner 2015 sind den an Endverbraucherinnen/Endverbrauchern in einem Kalenderjahr gelieferten Strommengen Herkunftsnachweise für Strom, der in diesem Kalenderjahr erzeugt wurde, zuzuordnen.
  • Lieferanten, die in Österreich Endverbraucherinnen/Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, die gesamten an ihre Kundinnen/Kunden zum Zweck des Endverbrauchs gelieferten Strommengen hinsichtlich ihrer Herkunft zu kennzeichnen, wobei Lieferungen von elektrischer Energie an Kundinnen/Kunden, die keine Haushaltskunden sind, erst ab 1. Jänner 2015 vollständig gekennzeichnet sein müssen.
  • Lieferanten, die mehr als 49 Beschäftigte und einen Umsatz von über 10 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro aufweisen, haben ab 1. Jänner 2015 eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kundinnen/Kunden für Fragen zu den Themen Stromkennzeichnung, Lieferantenwechsel, Energieeffizienz, Stromkosten und Energiearmut einzurichten.
  •  

Grundumlage bei der Wirtschaftskammer

Ab 1. Jänner 2015

Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als 31 Tage im Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage gänzlich.

 

Änderung der Regelungen zur Eigenüberprüfung von genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen

Ab 1. Jänner 2015

Inhaberinnen/Inhaber von Betriebsanlagen müssen alle fünf bzw. sechs Jahre prüfen oder prüfen lassen, ob die Betriebsanlage noch dem Genehmigungsbescheid und den sonst relevanten gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Geändert werden in diesem Zusammenhang u.a. der Umfang der Prüfung sowie die Bestimmungen zur Prüfbescheinigung. Die Prüfbescheinigung muss auch eine Dokumentation über Umfang und Inhalt der Prüfung enthalten und ist in der Anlage bis zur nächsten Prüfung zur jederzeitigen Einsicht durch die Behörde aufzubewahren. Auf Aufforderung muss die Prüfbescheinigung der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist auch übermittelt werden. Wer Prüfbescheinigungen nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt, kann mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 2.180 Euro bestraft werden.

 

Ende der Übergangsfrist für Waagen ohne Tarierungsmöglichkeit

Bis 31. Dezember 2015

Waagen ohne Tarierungsmöglichkeit dürfen noch bis zum 31. Dezember 2015 für die Masse- und Preisermittlung beim Verkauf loser Produkte verwendet werden. Somit kann bei diesen Waagen die Verpackung mitgewogen werden. Allerdings muss sich die Waage am 31. Dezember 2010 bereits in Betrieb befunden haben.

 

Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)

Frühestens ab 27. März 2015

Das derzeitige System der Gewerberegisterführung, das aus insgesamt 14 dezentralen Gewerberegistern besteht, deren Daten an das bestehende zentrale Gewerberegister übermittelt werden, wird durch ein bundeseinheitliches Gewerberegister abgelöst. Durch dieses neue bundeseinheitliche zentrale Gewerberegister werden neben einer einheitlichen Datenführung auch österreichweit einheitlich standardisierte Gewerbeprozesse geschaffen, die online geführt werden können. Damit werden die Gewerbeprozesse deutlich vereinheitlicht und vereinfacht. In Hinblick auf diese Funktionalitäten wird das neue zentrale Gewerberegister als "Gewerbeinformationssystem Austria – GISA" bezeichnet.

—————

Zurück