Mit hoz a jövő 2015 - változások (5. rész) Recht/Justiz

29.12.2014 08:45

Neufassung der Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Ab 1. Jänner 2015

In ihren Wesensmerkmalen bleibt die GesbR unverändert. Es wird ihr auch weiterhin keine Rechtspersönlichkeit zugebilligt. Änderungen erfolgen aufgrund der Übernahme der Prinzipien des Rechts der offenen Gesellschaft im Bereich der Geschäftsführungsbefugnis. Für gewöhnliche Geschäfte gilt nun der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung, sofern nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Bei außergewöhnlichen Geschäften bedarf es grundsätzlich eines Beschlusses aller Gesellschafterinnen/Gesellschafter (Einstimmigkeitsprinzip). Im Rahmen der Reform wurden unter anderem auch einige Institutionen des Gesellschaftsrechts gesetzlich geregelt, die zwar bisher anerkannt, aber nicht oder nur teilweise gesetzlich geregelt waren (z.B. actio pro socio, Pflicht zur Interessenwahrung und Gleichbehandlung).

 

Änderungen im Strafverfahren

Ab 1. Jänner 2015

In Anlehnung an die Regelung zur Höchstdauer der Untersuchungshaft, wird auch eine Höchstdauer für Ermittlungsverfahren eingeführt. So ist beispielsweise in Verfahren gegen bekannte Täterinnen/Täter die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens mit grundsätzlich drei Jahren, ab der ersten gegen die Beschuldigte/den Beschuldigten gerichteten Ermittlung, befristet. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf das Ermittlungsverfahren über diese Frist hinaus geführt werden (z.B. besonderer Umfang der Ermittlungen, Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen). Von der Festsetzung einer absoluten Höchstfrist wird allerdings abgesehen, da diese mit dem Prinzip der amtswegigen Wahrheitsforschung und mit dem staatlichen Auftrag der Strafverfolgung nicht vereinbar ist.

Des Weiteren kommt es zur Einführung eines neuen Mandatsverfahrens, zur Wiedereinführung der zweiten Berufsrichterin/des zweiten Berufsrichters für komplexe und schwierige Schöffenverfahren und zur erweiterten Einbindung der Beschuldigten/des Beschuldigten in die Sachwalterbestellung im Ermittlungsverfahren.

 

Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark 2015

Ab 1. Jänner 2015

Festlegung der Bezirksgerichtssprengel in der Steiermark.

 

Verbraucherrechte-Richtlinie

Ab 1. Juli 2015

Für elektronisch geschlossene Fernabsatzverträge über Gesundheitsdienstleistungen und soziale Dienstleistungen, die nicht ausschließlich im Wege der elektronischen Post (z.B. E-Mail, SMS, Telefon) oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels zustande gekommen sind, sind ab 1. Juli 2015 auch die Regelungen bezüglich des "Bestellbutton" einzuhalten.

Bei Pauschalreiseverträgen sind ab 1. Juli 2015 auch die für elektronisch geschlossene Fernabsatzverträge vorgesehenen Sonderregeln einzuhalten. Zusätzlich sind für Pauschalreiseverträge ab 1. Juli 2015 auch die Bestimmungen über "Zahlungen für Zusatzleistungen" anzuwenden.

 

Neuerungen im Exekutionsverfahren

Ab 1. Jänner 2015

Ab 1. Jänner 2015 entscheidet über Einwendungen in Kindesunterhaltssachen eine/ein mit Familienrechtssachen betraute Rechtspflegerin/betrauter Rechtspfleger im außerstreitigen Verfahren und nicht wie bisher das Exekutionsgericht (Zuständigkeit der Richterin/des Richters) im streitigen Verfahren.

Selbiges gilt ab 1. Jänner 2015 auch für Einwendungen, die im Zusammenhang mit dem Ehegattenunterhalt erhoben werden. Hier entscheidet künftig auch das für Unterhaltssachen zuständige Gericht und nicht mehr das Exekutionsgericht.

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