Mit hoz a jövő 2015 - változások (2. rész) Finanzen

29.12.2014 08:23

 

Investmentfonds – Rückerstattung der Kapitalertragsteuer

Ab 1. Jänner 2015

Die Anlegerin/der Anleger hat – insbesondere bei pauschal besteuerten Nichtmeldefonds – die Möglichkeit, direkt bei der Abzugsverpflichteten/dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen ausschüttungsgleichen Erträge nachzuweisen und damit eine Rückerstattung der Kapitalertragsteuer zu erwirken ("Selbstnachweis"). Hat die Abzugsverpflichtete/der Abzugsverpflichtete allerdings bereits eine Verlustausgleichsbescheinigung ausgestellt und hat die Anlegerin/der Anleger diese ihrem/seinem Finanzamt zum Zwecke des Verlustausgleichs vorgelegt, besteht das Risiko, dass es zu einer mehrfachen Rückerstattung oder Anrechnung derselben Kapitalertragsteuer kommt.

Um das Risiko, dass es zu einer mehrfachen Rückerstattung oder Anrechnung derselben Kapitalertragsteuer kommt, zu vermeiden, wird die Verarbeitung des Selbstnachweises und die damit verbundene Rückerstattung der Kapitalertragsteuer ab 1. Jänner 2015 nur dann vorgenommen, wenn sichergestellt ist, dass das zuständige Finanzamt Kenntnis von der geänderten Situation, also insbesondere der niedrigeren abgezogenen Kapitalertragsteuer, hat. Dazu ist es erforderlich, dass die Anlegerin/der Anleger die Abzugsverpflichtete/den Abzugsverpflichteten beauftragt, die geänderte Verlustausgleichsbescheinigung ihrem/seinem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

Neue Informationsverpflichtungen für (gemischte) Finanzholdinggesellschaften

Ab 1. Jänner 2015

Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften müssen der FMA jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unverzüglich schriftlich anzeigen. Anzeigepflichtig sind jene Änderungen, die bewirken, dass die gesetzlichen Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder von Kreditinstituten nicht mehr erfüllt werden.

 

Umsatzsteuer – Leistungsort für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

Ab 1. Jänner 2015

Ab dem Jahr 2015 werden Telekomleistungen an Endverbraucherinnen/Endverbraucher in der EU an dem Ort versteuert, an dem die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Unternehmen, die ihre Leistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringen, wird mit einem EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop eine zentrale Stelle für Steuererklärungen und -zahlungen geschaffen.

 

Bundeshaftungen

Ab 1. Jänner 2015

Es werden neue Haftungsobergrenzen für Bundeshaftungen für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2018 festgelegt.

 

Exportfinanzierung

Ab 1. Jänner 2015

In Anlehnung an eine langjährige Regelung des Ausfuhrförderungsgesetzes ermöglicht ab 1. Jänner 2015 auch das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz die Finanzierung des mittel- und langfristigen Haftungsmanagements aus Haftungsentgelten.

 

Grunderwerbsteuer

Ab 1. Jänner 2015 (gilt für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2014)

Ab 1. Jänner 2015 wird bei folgenden Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert berechnet:

  • Bei Übertragung des Grundstücks im begünstigten Personenkreis
  • Wenn ein Erwerb durch Erbanfall oder durch ein Vermächtnis im begünstigten Personenkreis vorliegt
  • Wenn alle Anteile einer Gesellschaft in einer Hand vereinigt oder übergeben werden
  • Bei Erwerb eines Grundstücks aufgrund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes
  •  

Einschränkung der Gruppenbesteuerung

Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015

Bei der Gruppenbesteuerung wird die Möglichkeit eingeschränkt, Verluste im Ausland steuermindernd geltend zu machen. Seit 1. März 2014 können ausländische Gruppenmitglieder nur noch dann in eine Unternehmensgruppe einbezogen werden, wenn diese in EU-Mitgliedstaaten oder in Staaten mit umfassender Amtshilfe ansässig sind. Bereits bestehende Gruppenmitglieder, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, scheiden mit Stichtag 1. Jänner 2015 aus der Gruppe aus. Verluste ausländischer Gruppenmitglieder werden nur noch zu 75 Prozent dem Einkommen einer Gruppe im Inland zugerechnet. Verluste von Betrieben in Ländern ohne Amtshilfeabkommen werden nach drei Jahren automatisch nachversteuert.

 

Erhöhung der Körperschaftsteuervorauszahlungen von Gruppenträgern

Ab 1. Jänner 2015

Die Körperschaftsteuervorauszahlungen von Gruppenträgern werden ab dem Jahr 2015 um 3,5 Prozent erhöht, wenn für die Festsetzung der Vorauszahlungen die Körperschaftsteuerschuld eines Kalenderjahres vor 2015 zugrunde zu legen ist. Es besteht allerdings auch weiterhin die Möglichkeit, einen begründeten Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung zu stellen.

 

Austausch von Informationen zwischen Finanzverwaltung und Sozialversicherung

Ab 1. Jänner 2015

Zur effektiven Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuervermeidung wird der Austausch von Informationen zwischen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung ausgeweitet. Es werden Name, Anschrift und SV-Nummer aller an- und abgemeldeten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer an die Finanzverwaltung übermittelt und ebenso die monatlichen Beitragsgrundlagen aller Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer.

 

Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen

Ab 1. Jänner 2015

Künftig werden auch Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG der beschränkten Steuerpflicht unterworfen, wenn und soweit es sich dabei um "Zinsen" im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes handelt.

Die beschränkte Steuerpflicht ist auf Zinsen natürlicher Personen eingeschränkt. Da eine monatliche Abfuhr der einbehaltenen Kapitalertragsteuer (KESt) auf Zinsen, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, ebenso wie bei den Zinsen aus Bankeinlagen, aufgrund des damit verbundenen Aufwandes nicht zweckmäßig erscheint, wird die während eines Kalenderjahres einbehaltene KESt spätestens am 15. Februar des Folgejahres abgeführt. Details für inländische Zinsen bei Fonds werden gesondert geregelt.

Im Interesse der Verfahrensökonomie (Erleichterungen einer geordneten Abarbeitung der Anträge) können Anträge beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung bzw. Erstattung von KESt erst nach Ablauf des Jahres ihrer Einbehaltung eingebracht werden.

 

Tabaksteuer

Ab 1. April 2015

Die Tabaksteuer wird erhöht. Für Zigaretten beträgt sie ab 1. April 2015 40 Prozent des Kleinverkaufspreises und 45 Euro je 1.000 Stück. Das Tabaksteuergesetz verlangt künftig Grammangaben in der Steueranmeldung für Feinschnitttabake.

 

Tabakmonopolgesetz

Ab 1. April 2015

Die Frist zur Belieferung von Trafiken wird verkürzt und der Mindestwert zur portofreien Zustellung an Trafiken vermindert. Bei Kleinverkaufspreisen für Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak sind nur mehr zwei Nachkommastellen zulässig. Zwischen Kundmachung und Wirksamkeit eines neuen oder geänderten Kleinverkaufspreises muss eine Frist von mindestens fünf Werktagen liegen. Die Meldepflichten der Großhändlerinnen/der Großhändler gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen und der Monopolverwaltung GmbH werden ausgeweitet.

Ab 1. Oktober 2015

Im Tabakmonopolgesetz werden zum Einmalgebrauch geeignete E-Zigaretten, E-Shishas und vergleichbare Erzeugnisse sowie Flüssigkeiten zum Befüllen wiederverwendbarer E-Zigaretten, E-Shishas etc. und Nachfüllbehälter als Monopolartikel definiert. Diese dürfen nur mehr von Tabaktrafiken an Konsumentinnen/Konsumenten abgegeben werden.

 

Neue Meldepflichten für Kreditinstitute

Ab 31. Dezember 2015

Kreditinstitute müssen Höhe, Risikoinformationen und weitere Klassifikationsmerkmale hinsichtlich nicht verbriefter Forderungen und Anteilsrechte je Einzelkunde an die FMA melden.

 

Automatischer Informationsaustausch

Ab 1. Jänner 2015

Das EU-Amtshilfegesetz sieht ab dem 1. Jänner 2015 den automatischen Austausch von Informationen über Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, Lebensversicherungsprodukte, Ruhegehälter sowie Eigentum und Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen vor.

 

Ergänzung von Inhalten in Pensionskassenverträgen

Bis 31. Dezember 2015

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der PKG-Novelle 2012 (Lebensphasenmodell) bestehende Pensionskassenverträge müssen bis 31. Dezember 2015 an die neue Rechtslage angepasst werden.

 

Wirksamkeit der neuen Einheitswerte

Ab 1. Jänner 2015

Die Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sind zum Stichtag 1. Jänner 2014 festzustellen. Die neuen Einheitswertbescheide sind steuerlich (z.B. Grundsteuer, Einkommensteuer) ab 1. Jänner 2015 wirksam. Auf die Beitragsgrundlagen für die Sozialversicherung der Bäuerinnen/Bauern wirkt sich der neue Einheitswert erst ab dem Jahr 2017 aus.

 

Glücksspiel

Bis 31. Dezember 2015

Mit der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 wurde die Glücksspiellandschaft in Österreich einer umfassenden Änderung unterzogen. Insbesondere der Marktbereich der Glücksspielautomaten und der Video Lotterie Terminals (VLTs) wurde einer Neuordnung unterworfen, um beim Automatenglücksspiel Jugendschutz und Spielerschutz stärker hervorzuheben.

Bewilligte VLTs und Glücksspielautomaten müssen in jenen Bundesländern, in denen Glücksspielautomaten auf Basis landesgesetzlicher Bewilligungen etabliert sind und die Ende des Jahres 2009 die höchstzulässige Automatenanzahl nach diesem Bundesgesetz um mehr als das Doppelte überschritten haben, bis 31. Dezember 2015 in das neue Regime überführt werden (Vertrauensschutz).

 

Immobilienertragsteuer

Ab 1. Jänner 2015

Bei der Immobilienertragsteuer gilt für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2014, dass wenn innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung eine Umwidmung in Bauland erfolgt, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung steht, bzw. sich der Kaufpreis aufgrund einer späteren Umwidmung erhöht, dies ein sogenanntes rückwirkendes Ereignis nach § 295a BAO ist und damit der Veräußerungsvorgang nachträglich neu besteuert wird.

In Kaufverträgen über Grünlandgrundstücke wird aber auch oft vereinbart, dass der Verkäuferin/dem Verkäufer im Falle einer Umwidmung in Bauland innerhalb einer bestimmten Frist ab der Veräußerung ein bestimmter Betrag als Aufzahlung auf den Kaufpreis nachzuzahlen ist (Besserungsvereinbarung). Das Wirksamwerden einer solchen Besserungsklausel nach dem 31. Dezember 2014 hat ebenfalls zur Folge, dass die Immobilienertragsteuer auf den Veräußerungsvorgang neu berechnet wird.

 

Umgründungssteuergesetz

Ab 1. Jänner 2015

In Einbringungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2014 abgeschlossen werden, muss die Ausübung des Wahlrechts zur sofortigen Realisierung der stillen Reserven festgehalten werden. Dadurch können Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter ihr Haftungsrisiko für die Entrichtung der Immobilienertragsteuer künftig besser einschätzen. Darüber hinaus sind diese Rechtsfolgen im Zeitpunkt der Einbringung bzw. im Falle einer späteren Veräußerung durch die übernehmende Körperschaft auch für die (sonstigen) Gesellschafterinnen/Gesellschafter der übernehmenden Körperschaft transparent.

 

Gebühren

Ab 1. Jänner 2015

Es erfolgt eine Anpassung an die im Konsulargebührengesetz bereits bestehende Gebühr für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum D).

 

Feststellungsverfahren bei Arbeitsgemeinschaften

Ab 1. Jänner 2015

Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit einem Auftragsgesamtentgelt von mehr als 700.000 Euro ohne Umsatzsteuer ("große" Arbeitsgemeinschaften) ist ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Die Neuregelung ist erstmalig für Feststellungen anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach Ablauf des Jahres 2014 beginnen, wenn nach Ablauf des Jahres 2014 die Auftragsvergabe erfolgt ist.

 

Mineralöl

Ab 1. Jänner 2015

Im Mineralölsteuergesetz werden die Gründe für einen Widerruf der Bewilligung eines Herstellungsbetriebes präziser gefasst und das Panschen von Diesel unter Strafe gestellt.

 

Zoll

Ab 1. Jänner 2015

Änderungen im Zollrechts-Durchführungsgesetz ermöglichen Unternehmen die Abwicklung der Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhren von Touristinnen/Touristen. Dazu kommen Regelungen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und ergänzende Regelungen für die Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und deren Zusammenarbeit mit der EU-Kommission in Zoll- und Agrarangelegenheiten.

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