Mit hoz a jövő 2015 - változások (1. rész) -Arbeit und Soziales

29.12.2014 08:05

 

Verschärfung der Strafen bei Lohn- und Sozialdumping

Ab 1. Jänner 2015

Bis zum Jahr 2015 standen nur die Nichtmeldung einer Entsendung und das Nichtbereithalten der Entsendemeldung in Abschrift und der Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung am Arbeitsort unter Strafe. Ab dem Jahr 2015 wird auch die Nichtübermittlung dieser Unterlagen an die Abgabebehörde verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Die Strafe ist für jede einzelne Arbeitnehmerin/jeden einzelnen Arbeitnehmer zu verhängen. Außerdem wird klargestellt, dass die Abgabenbehörde im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung hat.

 

Ausweitung der Lohnkontrolle durch die Behörden

Ab 1. Jänner 2015

Die behördliche Lohnkontrolle wird auf das gesamte Entgelt, das einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der Einstufungskriterien zusteht, ausgeweitet. Ab dem Jahr 2015 ist jede Unterschreitung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelts verwaltungsrechtlich strafbar. Entgeltbestandteile, die in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag vereinbart wurden, fallen nicht unter die Lohnkontrolle.

 

Information über Strafbescheide des Arbeitgebers wegen Lohndumping

Ab 1. Jänner 2015

Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss ab dem Jahr 2015 über einen ihr/sein Arbeitsverhältnis betreffenden Strafbescheid wegen Lohndumpings informiert werden.

 

Anhebung der Strafen bei Nichtbereithalten der Lohnunterlagen

Ab 1. Jänner 2015

Die Verwaltungsstrafen für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber bei Nichtbereithalten der Lohnunterlagen werden in zweifacher Weise angehoben. Erstens wird der Strafrahmen auf das Niveau des Strafrahmens für Lohndumping erhöht, zweitens wird klargestellt, dass die Strafe wegen Nichtbereithalten der Lohnunterlagen für jede Arbeitehmerin/jeden Arbeitnehmer zu verhängen ist, für die/den die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten werden und nicht pauschal je Arbeitgeberin/Arbeitgeber. Außerdem wird klargestellt, dass auch die Nichtübermittlung der Lohnunterlagen (sofern dies von der Abgabenbehörde verlangt wird) verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert wird.

 

Neuregelung der Verjährung bei Lohndumping

Ab 1. Jänner 2015

Bis zum Jahr 2015 war die Strafverfolgung von Lohndumping möglich, solange die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber nicht den vorenthaltenen Grundlohn nachbezahlt hat. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte Lohndumping verfolgt und geahndet werden. Ab dem Jahr 2015 setzt jedoch mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgelts der Beginn der Verjährung ein. Bei einer durchgehenden Unterentlohnung, die mehrere Lohnzahlungszeiträume umfasst, beginnt der Lauf der Frist mit der Fälligkeit des Entgelts der letzten Lohnzahlungsperiode.

 

Arbeitslosengeld: Gleichstellung von Kinderbetreuungszeiten mit Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst

Ab 1. Jänner 2015

Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld werden mit der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes hinsichtlich der Anwartschaft und der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gleichgestellt. Damit wird die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes im Wesentlichen wie bisher und zusätzlich auch die Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld berücksichtigt. Die Voraussetzung sonstiger Anwartschaften für den Bezug von Arbeitslosengeld wird von 13 auf 14 Wochen angehoben.

 

Einheitliche Definition von "Assistenzhunden"

Ab 1. Jänner 2015

Ab 1. Jänner 2015 gibt es eine einheitliche gesetzliche Definition von Assistenzhunden. Drei Untergruppen von Assistenzhunden sind definiert: Blindenführhunde für schwer sehbehinderte und blinde Menschen, Servicehunde für Personen mit Behinderungen im Bereich der Mobilität, Signalhunde für Menschen mit Hörbehinderung und Signalhunde, die Personen mit chronischen Erkrankungen (z.B. Diabetes, Epilepsie, neurologische Erkrankungen) auf Gefahren hinweisen und im Notfall unterstützen können.

Die Anschaffung eines Assistenzhundes wird aus öffentlichen Mitteln finanziell unterstützt. Voraussetzung für die Bezeichnung "Assistenzhund" ist ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen. Mindestens eine Person der Sachverständigen muss eine Person mit Behinderung sein, die selbst einen Hund in dem jeweiligen bzw. in einem ähnlichen Einsatzbereich nutzt. Bei der Beurteilung des Hundes ist vor allem auf seine Gesundheit, sein Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung, spezifische Hilfeleistungen im jeweiligen Einsatzbereich sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des Menschen mit Behinderung mit dem Hund Bedacht zu nehmen.

Außerdem ist die rechtliche Definition von Assistenzhunden deshalb bedeutsam, weil für diese Ausnahmen von der Maulkorb- und Leinenpflicht bestehen und sie freien Zugang zu öffentlichen Orten, Gebäuden und Dienstleistungen haben.

 

Kürzung von Sonderpensionen

Ab 1. Jänner 2015

Ab dem Jahr 2015 wird für jenen Teilbetrag der Pension, der über der einfachen Höchstbeitragsgrundlage (4.530 Euro) liegt, ein Sicherungsbeitrag von 5 Prozent fällig. Dieser steigt für Ruhe- und Versorgungsgenüsse über der dreifachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage in mehreren Schritten auf bis zu 25 Prozent. Teilweise werden auch die Pensionsbeiträge von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit Anspruch auf eine Sonderpension erhöht.

Für künftige Sonderpensionen aus öffentlichen und halböffentlichen Kassen gibt es eine Obergrenze in der Höhe der dreifachen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (das sind derzeit 13.590 Euro).
Die Änderung betrifft den Bund und viele Institutionen, wie z.B. den ORF, die Sozialversicherungen, viele Kammern, den Verbund-Konzern, die Agrarmarkt Austria, die ÖIAG, die ASFINAG und die Bundesmuseen. Auch Banken, die wegen einer Mehrheitsbeteiligung oder einer beherrschenden Stellung des Bundes der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sind betroffen.

Erschwerung des Zugangs zu den Pflegestufen 1 und 2

Ab 1. Jänner 2015

Ab dem Jahr 2015 muss für die Zuerkennung der Pflegestufe 1 ein monatlicher Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 65 Stunden nachgewiesen werden. Bis zum Jahr 2015 waren 60 Stunden ausreichend. Pflegegeld der Pflegestufe 2 gibt es künftig ab einem Pflegebedarf von 95 Stunden. Vorher waren 80 Stunden Pflegebedarf notwendig. Im Jahr 2016 werden die Pflegegeldbeträge in allen Stufen um 2 Prozent erhöht.

Mehr Informationen für Pflegegeldbezieher und ihre Angehörigen

Ab 1. Jänner 2015

Das Informations- und Beratungsangebot für Pflegegeldbezieherinnen/Pflegegeldbezieher und ihre Angehörigen wird verbessert. Künftig gibt es kostenlose Beratungsgespräche bei psychischen Belastungen durch private Organisationen. Zusätzlich erfolgt ein Ausbau der Hausbesuche zur Qualitätssicherung der häuslichen Pflege. Diese gibt es künftig auch auf Wunsch der gepflegten Person oder der pflegenden Angehörigen. Die bereits bestehenden Online-Informationsangebote des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (www.pflegedaheim.at und www.infoservice.sozialministerium.at) werden gesetzlich verankert.
 

Klarstellungen beim Anspruch auf Pflegegeld

Ab 1. Jänner 2015

Kinder, die das verpflichtende Kindergartenjahr absolvieren und damit unfallversichert sind, werden ausdrücklich zu den Personen hinzugefügt, die grundsätzlich Anspruch auf Pflegegeld haben können. Klargestellt wird zudem, dass Österreich nur dann zur Leistung von Pflegegeld verpflichtet ist, wenn nicht ein anderer Staat für Pflegeleistungen zuständig ist.

Verbesserungen für Eltern, die behinderte Kinder pflegen

Ab 1. Jänner 2015

Eltern, die behinderte Kinder pflegen, können ab dem Jahr 2015 einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne die Möglichkeit zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zu verlieren. Voraussetzung dafür ist, dass eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Pflegeperson vorliegt. Zudem werden die Pflegejahre künftig besser bei der Pension berücksichtigt: Die Beitragsgrundlage steigt von derzeit monatlich 1.105 Euro bis zum Jahr 2019 schrittweise auf 1.650 Euro an. Das entspricht der geltenden Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung bei der Pflege naher Angehöriger.
 

Keine doppelte Berücksichtigung von Beiträgen zur freiwilligen Pensionsversicherung mehr

Ab 1. Jänner 2015

Beiträge zur freiwilligen Pensionsversicherung werden künftig nicht mehr doppelt, sowohl im Pensionskonto als auch mit einem besonderen Steigerungsbetrag, berücksichtigt.

Anpassungen beim Rehabilitationsgeld

Ab 1. Jänner 2015

Das Rehabilitationsgeld wird künftig jeweils am Monatsersten statt alle 28 Kalendertage angewiesen. Für den Fall der wiederholten Verletzungen der Mitwirkungspflicht gibt es künftig die Möglichkeit, dass das Rehabilitationsgeld ruhend gestellt wird. Die Berechnung des Rehabilitationsgeldes wird mit der Berechnung des erhöhten Krankengelds gleichgestellt. Die Regelungen für den Fall des Zusammentreffens von Rehabilitationsgeld und Entgeltfortzahlung wurden präzisiert und Klarstellungen im Bereich der Meldepflichten vorgenommen. Der Bezug von Rehabilitations- und Umschulungsgeld wird beim Berufsschutz und beim Tätigkeitsschutz berücksichtigt. Bis zum Jahr 2015 waren die Krankenversicherungen nicht verpflichtet, im Wege von Rückforderungen eingenommene Beträge an die Pensionsversicherung weiterzuleiten, ab 2015 haben sie diese Möglichkeit.

Bauern-Sozialversicherung: Neue Kriterien für die Beschäftigung von Angehörigen

Ab 1. Jänner 2015

Neue Kriterien im Bauern-Sozialversicherungsgesetz stellen klar, ab wann Kinder von Hofinhaberinnen/Hofinhabern im Betrieb hauptberuflich beschäftigt und damit eigenständig versichert sind. Im Falle eines Schulbesuchs, einer Berufsausbildung oder eines Studiums ist eine hauptberufliche Beschäftigung grundsätzlich ausgeschlossen ist, außer das Kind absolviert im elterlichen Betrieb eine Lehre oder eine Praxis. Auch ein begünstigter Nachkauf derartiger Versicherungszeiten ist ab 2015 nicht mehr möglich, außer es wird nachgewiesen, dass während des seinerzeitigen Schulbesuchs bzw. Studiums eine persönliche Mitarbeit zur Aufrechterhaltung des Betriebs aufgrund außergewöhnlicher Umstände unbedingt notwendig war.

Bauern-Sozialversicherung: Erweiterungen bei der Mitversicherung

Ab 1. Jänner 2015

Der zur Selbstversicherung in der Unfallversicherung berechtigte Personenkreis wird ab dem Jahr 2015 um die/den im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitende Lebensgefährtin/mitarbeitenden Lebensgefährten erweitert. Mitarbeitende Schwiegereltern bleiben nach einer Hofübergabe pflichtversichert. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe, etwa durch Tod ihres Kindes, aufgelöst wird.

Gewerbliche Sozialversicherung: Überbrückungsfonds bis Ende des Jahres 2017 verlängert

Der Überbrückungsfonds, der in Härtefällen Zuschüsse zu Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen gewährt, wird bis Ende 2017 verlängert.

Ergänzungen bei der Kontoerstgutschrift

Ab 1. Jänner 2015

Die Aufwertungsfaktoren für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift wurden ergänzt und eine Schutzbestimmung für Bezieherinnen/Bezieher von Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspensionen im Zusammenhang mit der Kontoerstgutschrift verankert.

 

 

 

 

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