Die 10 besten Steuertipps für ArbeitnehmerInnen

17.04.2014 15:08

1. KleinverdienerInnen

Wenn man wenig verdient oder nicht das gesamte Jahr über gearbeitet hat, lohnt sich die ArbeitnehmerInnenveranlagung besonders häufig: Die Einkünfte werden auf das ganze Jahr verteilt und die zuviel bezahlte Lohnsteuer zurückbezahlt. Für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, FerialpraktikantInnen oder auch für Personen, die während des Jahres in Karenz gegangen sind, ist es daher fast immer empfehlenswert, die ArbeitnehmerInnenverlagung zu machen.

Negativsteuer

Selbst wenn man keine Lohnsteuer bezahlt hat, weil das Jahreseinkommen unter 12.000 € lag (rund 1.190 brutto monatlich) lohnt sich die ArbeitnehmerInnenveranlagung. Man erhält bis zu 10% der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge (maximal 110 €) als sogenannte Negativsteuer vom Finanzamt zurück. Hat man außerdem noch Anspruch auf das Pendlerpauschale, kann sich die Negativsteuer auf bis zu 400 € erhöhen.

TIPP

Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuergutschrift bei niedrigem Einkommen.

2. Geld für Alleinerziehende & Alleinverdienende

Für Alleinerziehende und Alleinverdienende gibt es Absetzbeträge, die jeweils von der Anzahl der Kinder abhängig sind. Beim Alleinverdienerabsetzbetrag dürfen die PartnerInnen höchstens 6.000 € im Jahr dazuverdienen und man muss für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate die Familienbeihilfe beziehen.

Die Lohnsteuer verringert sich einmal im Jahr jeweils um folgende Beträge für Kinder, für die Sie jeweils Familienbeihilfe erhalten:

  • 494 € bei einem Kind,
  • insgesamt 669 € bei zwei Kindern,
  • und zusätzlich 220 € für das dritte und jedes weitere Kind.

Beide Absetzbeträge, sowohl AEAB als auch AVAB, werden auch als Negativsteuer erstattet.

TIPP

Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

3. Kinderbetreuungskosten absetzen

Von den Kosten für Kinderbetreuung kann man unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 2.300 € pro Kind absetzen, wenn die Kinder jünger als zehn Jahre alt sind. Sie müssen allerdings in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder von einer pädagogisch qualifizierten Person wie z.B. ausgebildeten Tageseltern betreut werden. Die Kinderbetreuung während der schulfreien Zeit in den Ferien oder ein Ferienlager kann man ebenfalls bei der Steuer berücksichtigen lassen.

Alleinerziehende können Kinderbetreuungskosten als sonstige außergewöhnliche Belastungen auch für Kinder über zehn Jahren mit einem Selbstbehalt geltend machen.

Achtung!

Eventuelle Kosten, die bei Großeltern oder durch einen Babysitter ohne Ausbildung entstehen, sind nicht absetzbar. Ein Schulgeld, wie z.B. für Privatschulen, ist nicht abzugsfähig. Internatskosten sind ebenfalls nicht absetzbar. Allerdings gibt es hierfür einen Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung, wenn in der Nähe zum Wohnsitz keine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit besteht. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

4. Unterhaltsabsetzbetrag, Alimente

Für Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, und für die man nachweislich den gesetzlichen Unterhalt bezahlt, kann man einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen.

Dieser Unterhaltsabsetzbetrag beträgt für

  • das erste Kind 29,20 € monatlich
  • das zweite Kind 43,80 € monatlich
  • jedes weitere Kind 58,40 € monatlich

Voraussetzung

Die Kinder müssen ständig in Österreich, der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz leben. Sofern die Kinder dauerhaft in anderen Ländern leben, können pro Monat 50 € oder der halbe Unterhalt berücksichtigt werden.

TIPP

Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien - Unterhaltsabsetzbetrag.

5. Spenden oder Kirchenbeitrag absetzen

Spenden an bestimmte Organisationen sind bis zu einem Höchstbetrag von 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres von der Steuer als Sonderausgaben absetzbar. Das Gleiche gilt für bis zu 400 € der jährlichen Kirchenbeiträge.

TIPP

Sonderausgabe - Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

6. Pendlerpauschale

ArbeitnehmerInnen, deren Wohnort von der Arbeit zumindest 20 Kilometer entfernt liegt, können das kleine Pendlerpauschale bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen. Das große Pendlerpauschale gibt es bereits ab 2 Kilometern Entfernung, sofern die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumindest für die Hälfte des Weges unzumutbar ist.

Zusätzlich zum großen und kleinen Pendlergeld gibt es ab 2013 auch einmal pro Jahr einen Pendlereuro für jeden Kilometer des Hin- und des Retourwegs. Und für Öffi-Fahrer können Arbeitgeber ein steuerfreies Jobticket zur Verfügung stellen.

TIPP

Nähere Infos dazu finden Sie unter Pendler.

7. Aus- und Fortbildungen sind Werbungskosten

Aus- und Fortbildungskosten, die durch Ihren Beruf veranlasst sind und von Ihnen auch selbst bezahlt werden, können sie bei der Steuer berücksichtigen lassen. Weiterbildung lohnt sich also auch bei der Steuer. Die Kosten für grundsätzliche kaufmännische oder bürotechnische Kurse, wie zum Beispiel ein Buchhaltungskurs oder der europäische Computerführerschein, den Sie selbst bezahlt haben, können Sie als Werbungskosten immer von der Steuer abziehen. Aber auch ein Sprachkurs kann für die Steuer relevant sein, sofern man die Sprachkenntnisse für den Beruf tatsächlich von Fall zu Fall benötigen.

Abzugsfähig sind die Kursgebühren, die Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber auch die Fahrtkosten zum Kursort – also alle Ausgaben, die in Zusammenhang mit dem Kurs anfallen.

Achtung!

Fortbildungskosten werden mit dem Werbekosten-Pauschalbetrag gegen gerechnet und wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als 132 € jährlich betragen. Nähere Infos dazu finden Sie unter Werbungskosten.

8. Computer abschreiben

Wenn Sie sich einen Computer für zu Hause kaufen, den Sie auch beruflich nutzen, dann können Sie diesen über mehrere Jahre hinweg als Werbungskosten von der Steuer abschreiben. Für die private Nutzung müssen Sie 40% der Kosten, die Sie für das Gerät und Zubehör bezahlt haben, abziehen. Bei einem Computer geht man davon aus, dass er drei Jahre genutzt wird: Das Absetzen der Kosten für die Abnutzung (AfA) wird also auf drei Jahre verteilt.

TIPP

Nähere Infos dazu finden Sie unter Werbungskosten.

9. Betriebsratsumlage abschreiben

Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung gleich von den ArbeitgeberInnen einbehalten. Sie wirkt sich da aber noch nicht steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich die gesamte Betriebsratsumlage bei der ArbeitsnehmerInnenveranlagung unter „Sonstige Werbungskosten“ einzutragen.

TIPP

Nähere Infos dazu finden Sie unter Werbungskosten.

10. Behinderung, Krankheit oder Diätverpflegung

Wenn Sie Ausgaben wegen einer Behinderung oder einer längerfristigen Krankheit haben oder Diät halten müssen, zählen diese Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen, für die es keinen Selbstbehalt gibt.                                  

Pauschale Freibeträge

Beim Bundessozialamt wird der Grad der Behinderung festgestellt. Ist der Grad der Behinderung zumindest 25%, gibt es gestaffelt je nach Grad der Behinderung pauschale Freibeträge von € 75 bis € 726 jährlich. Wenn Sie Pflegegeld beziehen, fällt der Freibetrag allerdings weg.

Diätverpflegung

Wenn Sie eine mindestens 25%ige Behinderung haben und Diät halten müssen, so gibt es dafür ebenso pauschale Freibeträge: Für DiabetikerInnen oder Menschen mit Zöliakie beträgt dieser Freibetrag zum Beispiel 70 € monatlich, für eine Gallendiät sind 51 € monatlich vorgesehen und für Menschen mit Magenerkrankungen 42 € monatlich. 

Medikamente, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel

Zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen können Sie in der Arbeitnehmerveranlagung auch die Ausgaben für Medikamente oder Kosten für die Heilbehandlung, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel wie Rollstühle usw. geltend machen.

TIPP

Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

 

Forras:www.arbeiterkammer.at

 

—————

Zurück